Kündigt eine Frau ihr Arbeitsverhältnis, um mit dem Kind zu ihrem Partner zu ziehen, rechtfertigt dies selbst dann nicht in jedem Fall die Verhängung einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn der Partner nicht Vater des Kindes ist. Das Bundessozialgericht begründete dies damit, dass auch die erstmalige Herstellung einer ernsthaften und auf Dauer angelegten Erziehungsgemeinschaft einen wichtigen Grund für die Kündigung darstellen kann, wenn sie nachweislich dem Kindeswohl dient.
Urteil des BSG vom 17.10.2007
Aktenzeichen B 11a/7a AL 52/06 R
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