Gibt eine schwangere Frau ihre Arbeit auf, um zum Vater des Kindes in eine andere Stadt zu ziehen, kann darin jedenfalls dann ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe gesehen werden, wenn sie wegen gesundheitlicher Probleme während der Schwangerschaft und der damit verbundenen Gefahr einer Fehlgeburt auf die Unterstützung ihres Partners angewiesen ist. In einem solchen Fall muss die Verhängung einer Sperrfrist wegen grundloser Aufgabe einer Arbeitsstelle nicht hingenommen werden.
Urteil des SG Dortmund vom 27.02.2012
Aktenzeichen: S 31 AL 262/08
Pressemitteilung des SG Dortmund