Kinder können eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen. Ein erst späterer Einzug führt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, insbesondere wenn der Erbe aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, zum steuerfreien Erwerb als Familienheim.
Der Bundesfinanzhof verneinte einen solchen Ausnahmefall bei einem Erben, der erst mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall und mehr als sechs Monate nach der Eintragung im Grundbuch überhaupt Angebote von Handwerkern eingeholt und damit überhaupt erst mit der Renovierung begonnen hatte. Er hatte nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten hat. Schließlich wiesen die obersten Finanzrichter darauf hin, dass der Sohn des Erblassers noch nicht einmal bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht, also zwei Jahre und acht Monate nach dem Erbfall, in das geerbte Haus eingezogen war.
Urteil des BFH vom 28.05.2019
II R 37/16
DStR 2019, 1571