Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG unterliegt die unentgeltliche Zuwendung eines sogenannten Familienheims zwischen Eheleuten nicht der Schenkungssteuer. Der Bundesfinanzhof legt diese Vorschrift eng aus und weist dabei auf die Intention des Gesetzgebers hin, mit der Steuerfreiheit den gemeinsamen familiären Lebensraum der Eheleute schützen zu wollen.
Danach ist eine zwar zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie (hier Ferienwohnung), in der sich jedoch nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim. Zweit- oder Ferienwohnungen sind daher nicht als begünstigt anzusehen.
Urteil des BFH vom 18.07.2013
Aktenzeichen: II R 35/11
NZM 2014, 46