Ein Steuerpflichtiger kann eine Steuermäßigung für Aufwendungen, die ihm wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstehen, nur für seine eigene Unterbringung oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Übernimmt ein Sohn für seine pflegebedürftige Mutter die Kosten für die Unterbringung in einem Heim, können diese nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
Urteil des BFH vom 13.04.2019
Aktenzeichen: VI R 19/17
DStR 2019, 1144