Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein Erststudium (hier Jura), das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat, keine (vorweggenommenen) Betriebsausgaben bei den Einkünften aus der späteren selbstständigen Arbeit darstellt.
Damit entsprechen die Bundesrichter entgegen früherer, anderslautender Entscheidungen der daraufhin vom Gesetzgeber vorgenommenen Klarstellung insbesondere in § 4 Abs. 9 und § 9 EStG, in denen jetzt ausdrücklich geregelt ist, dass Kosten der Erstausbildung oder des Erststudiums außerhalb eines Dienstverhältnisses keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Urteil des BFH vom 05.11.2013
Aktenzeichen: VIII R 22/12
DB 2014, 31
DStR 2014, 22