Ein Wohnungseigentümer, der mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, darf deswegen nicht von der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen werden. Ihm darf auch nicht das Stimmrecht entzogen werden. Derartige Maßnahmen hält der Bundesgerichtshof erst dann für gerechtfertigt, wenn der säumige Zahler rechtskräftig zum Verkauf seiner Wohnung verurteilt wurde.
Urteil des BGH vom 10.12.2010
Aktenzeichen: V ZR 60/10
NJW 2011, 679