Will der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion verhindern, dass er wegen Urheberverletzungen, die von Dritten über einen unberechtigten Zugang zu seinem WLAN begangen wurden, im Wege der sogenannten Störerhaftung in Anspruch genommen wird, muss er gewisse Sicherheitsvorkehrungen treffen.
So ist er laut Bundesgerichtshof zur Prüfung verpflichtet, ob der eingesetzte Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen, also einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort, verfügt. Die Beibehaltung eines vom Hersteller voreingestellten WLAN-Passworts kann eine Verletzung der Prüfungspflicht darstellen, wenn es sich nicht um ein für jedes Gerät individuell, sondern für eine Mehrzahl von Geräten verwendetes Passwort handelt.
Im Streitfall hat der Urheberrechtsinhaber des unbefugt heruntergeladenen Videos keinen Beweis dafür angetreten, dass es sich um ein Passwort gehandelt hat, das vom Hersteller für eine Mehrzahl von Geräten vergeben worden war. Da der Standard WPA2 des verwendeten Routertyps als hinreichend sicher anerkannt ist und es an Anhaltspunkten dafür fehlte, dass im Zeitpunkt des Kaufs der voreingestellte 16-stellige Zifferncode nicht marktüblichen Standards entsprach oder Dritte ihn entschlüsseln konnten, war keine Verletzung der Prüfungspflichten durch den Anschlussinhaber feststellbar. Dass bei dem Routerhersteller später Sicherheitsmängel bekannt wurden, spielte für die Entscheidung keine Rolle.
Urteil des BGH vom 24.11.2016
Aktenzeichen: I ZR 220/15
Pressemitteilung des BGH