Eine Eigentümergemeinschaft kann mehrheitlich wirksam beschließen, dass das Anbringen von Plakaten, Tafeln, Spruchbändern, Transparenten oder Ähnlichem, aus denen Meinungsäußerungen oder Willensbekundungen ersichtlich sind, an der Hausfassade oder an Fenstern untersagt werden darf. Anlass für den Beschluss war in dem konkreten Fall, dass ein Miteigentümer in und an seinen Fenstern mehrere Plakate und Spruchbänder befestigt hatte, auf denen er seinen Unmut über den Verkäufer der Wohnung und die Hausverwaltung zum Ausdruck gebracht hatte („Hier Baupfusch – Musterhaus zu besichtigen, Tel: … Mail: … „, „hier hinterließ eine … Bauträger-Mafia als … Heuschrecke in Betrugsabsicht eine nicht gebrauchsfähige Schrott-Immobilie“ usw.).
Das Amtsgericht Erfurt gab hier dem Interesse der Eigentümergemeinschaft, die Hausfassade von Meinungsäußerungen freizuhalten, die sich sowohl optisch als auch inhaltlich unmittelbar auf das gesamte im Gemeinschaftseigentum stehende Objekt auswirken, Vorrang vor dem Recht des einzelnen Wohnungseigentümers auf Meinungsfreiheit.
Urteil des AG Erfurt vom 12.01.2011
Aktenzeichen: 5 C 69/09
Pressemitteilung des AG Erfurt