Als eine behinderte Frau den Automatenraum einer Bank verlassen wollte, schlossen sich die halbautomatischen Türen; dadurch verletzte sie sich an der Hand. Sie verlangte von der Bank die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3.000 Euro. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass das Türensystem den allgemeinen Sicherheitsstandards entsprach und wies die Klage ab. Zwar waren nach dem Einbau der Türen strengere Sicherheitsstandards in Kraft getreten. Das Gericht billigte der Bank jedoch eine großzügige Nachrüstfrist zu, die jedenfalls zum Zeitpunkt des Unfalls (11 Monate später) noch nicht abgelaufen war.
Die Bundesrichter wiesen auf den Verbleib von Risiken hin, die jeder trotz aller Sicherheitsmaßnahmen selbst zu tragen hat. Kommt es durch einen ungewöhnlichen Unfallhergang zu einem nicht vorhersehbaren Schaden, müssen dessen materielle Folgen von den Versicherern des Geschädigten (Kranken-/Unfallversicherung) und die immateriellen Folgen vom Geschädigten selbst getragen werden, nicht vom Begründer der Gefahrenquelle oder dessen Haftpflichtversicherung.
Urteil des BGH vom 02.03.2010
Aktenzeichen: VI ZR 223/09
jurisPR-BGHZivilR 7/2010, Anm. 3
VersR 2010, 544