Droht einem Arbeitnehmer eine Lohnpfändung durch einen Gläubiger, wird insbesondere bei Arbeitsverhältnissen unter Angehörigen nicht selten eine Vergütung vereinbart, die höchstens die Pfändungsfreigrenze erreicht. Eine derartige Verschleierung des wirklichen Einkommens gelingt jedoch nicht immer. Denn die Regelung des § 850h Abs. 2 Satz 2 ZPO besagt, dass der Pfändung eine angemessene Vergütung zugrunde zu legen ist, wenn ein Arbeitnehmer (angeblich) nur eine unverhältnismäßige Vergütung bezieht.
Das Bundesarbeitsgericht hält eine Bezahlung im Grundsatz dann nicht für unverhältnismäßig gering, wenn sie mehr als 75 Prozent der üblichen Vergütung beträgt. Allerdings können besondere Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art der Arbeits- und Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmers durchaus auch eine Abweichung von weniger als 25 Prozent als unverhältnismäßig erscheinen lassen.
Urteil des BAG vom 22.10.2008
Aktenzeichen: 10 AZR 703/07
RdW 2009, 286
NZA 2009, 163