Eine Bank, die ihren Privatkunden ein kostenloses Girokonto eingerichtet hat, ist nicht – so das Landgericht Mönchengladbach – berechtigt, das Konto auf eine andere Kontenart umzustellen, für die nach weiteren 12 Monaten eine monatliche Grundgebühr von 5,99 Euro erhoben wird, sofern der Kunde die Vertragsbeziehung nicht rechtzeitig kündigt.
Hat sich die Bank bei Vertragsschluss eine solche Änderung nicht vorbehalten, ist sie an die abgeschlossene Vereinbarung über die unentgeltliche Kontoführung gebunden. Eine einseitige Änderung ist nicht möglich. Will die Bank eine Änderung erreichen, muss sie den Girovertrag mit der vereinbarten Kündigungsfrist kündigen und dem Kunden ein geändertes Angebot unterbreiten.
Urteil des LG Mönchengladbach vom 26.11.2012
Aktenzeichen: 8 O 62/12
Wirtschaftswoche Heft 50/2012, Seite 103