Die Betreuungsgerichte bestellen, soweit möglich, vorzugsweise ehrenamtliche Betreuer, die – anders als Berufsbetreuer – keine Vergütung, sondern nur einen Aufwendungsersatz erhalten. Hat ein Betreuer trotz der zeitlichen Aufwendigkeit einer Betreuung diese ausdrücklich in ehrenamtlicher Weise übernommen, kann er bei unveränderten Betreuungsverhältnissen später grundsätzlich nicht die Bestellung als berufsmäßiger Betreuer mit entsprechendem Vergütungsanspruch verlangen.
Beschluss des AG Koblenz vom 06.05.2009
Aktenzeichen: 2 XVII 130/04
FamRZ 2009, 2116