Die Werbung eines Finanzdienstleistungsunternehmens mit seiner „Unabhängigkeit“ ist dann als irreführend anzusehen, wenn ein Versicherungsunternehmen, dessen Finanzprodukte von dem Werbenden angeboten werden, 97 Prozent der Aktien dieses Finanzvermittlers im Besitz hat. Entscheidend für das Oberlandesgericht Frankfurt am Main war dabei, dass der Mehrheitsaktionär jederzeit die Möglichkeit hat, den Aufsichtsrat mit von ihm ausgewählten Leuten zu besetzen, die dann auch einen entsprechenden Einfluss auf die Entscheidungen des Unternehmens haben. Schon deshalb kann eine Beratung nicht mehr als unabhängig bezeichnet werden.
Urteil OLG Frankfurt vom 02.12.2010
Aktenzeichen: 6 U 238/09
GRUR-RR 2011, 220
Anstelle eines Mehrfachmaklers können Kunden auch direkt das gewünschte Versicherungsunternehmen wählen und dort einen Berater für betriebliche Krankenversicherung konsultieren.