Die Beschädigung eines auf einem Supermarktplatz abgestellten Kfz, die allein auf die Bewegung eines Einkaufswagens zurückzuführen ist, ist kein „Unfall im Straßenverkehr“. Daher liegt kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht) vor, wenn sich ein Autofahrer, dessen ins Rollen geratener Einkaufswagen beim Ausladen (angeblich) ein anderes Fahrzeug beschädigt hat, vom Parkplatz entfernt, ohne sich um den Schaden zu kümmern. Durch die fehlende Strafbarkeit werden natürlich zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten nicht berührt.
Urteil des LG Düsseldorf vom 06.05.2011
Aktenzeichen: 29 Ns 3/11
NZV 2012, 194