Wer ohne die erforderliche Plakette in eine Umweltzone einfährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss ein Bußgeld zahlen. Das Oberlandesgericht Hamm ließ den Einwand eines betroffenen Autofahrers, die Vorschriften zu der Umweltplakette würden angesichts der vielen Ausnahmen gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, nicht gelten.
Soweit für bestimmte Fahrzeuge das Befahren der Umweltzone ohne Plakette gestattet ist, beruhe dies – so das Gericht – im Wesentlichen auf Ausnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen und deshalb auf einem sachlichen Differenzierungsgrund beruhen. Beispielsweise hat die Befreiung von der Kennzeichnungspflicht für Oldtimer ihre Ursache darin, dass derartige Fahrzeuge eher selten im Straßenverkehr vorkommen und eine Umrüstung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Beschluss des OLG Hamm vom 26.06.2013
Aktenzeichen: 1 RBs 85/13
Pressemitteilung des OLG Hamm