Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten kann nach § 1578b BGB auf Antrag auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt oder zeitlich befristet werden, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für den Trennungsunterhalt, der vor der Ehescheidung zu zahlen ist.
Hat sich ein Ehemann zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet, kann er bis zur Ehescheidung nach dieser Vorschrift keine Herabsetzung oder Befristung des Unterhalts verlangen.
Beschluss des OLG Bremen vom 01.12.2008
Aktenzeichen: 4 WF 142/08
OLGR Bremen 2009, 48
NJW-Spezial 2009, 324