Gibt ein Unterhaltspflichtiger eine gut bezahlte Stelle grundlos auf, muss er sich behandeln lassen, als verdiene er weiter so viel wie zuvor. Vor Gericht konnte ein Vertragsmakler nicht nachvollziehbar erklären, warum er seine gut bezahlte Tätigkeit mit einem Nettoverdienst von über 4.000 Euro aufgegeben und nun für 1.000 Euro brutto als Hilfskoch arbeitete. Er wurde folglich verurteilt, seiner geschiedenen Frau unverändert Unterhalt in Höhe von 947 Euro zu bezahlen.
Urteil OLG Saarbrücken vom 04.03.2010
Aktenzeichen: 6 UF 95/09
FamFR 2010, 250