Das Amtsgericht München hat eine Honorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt für unzulässig erklärt, sofern sie die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgesehenen Gebühren für die Tätigkeit vor Gericht unterschreiten.
§ 49b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verbietet dem Rechtsanwalt, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren, als es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, sofern keine Ausnahme in diesem Gesetz geregelt ist. Anders als bei einer außergerichtlichen Tätigkeit sieht das Gesetz für gerichtliche Angelegenheiten keine Ausnahmeregelung vor. Sinn der Regelung ist die Verhinderung eines Preiswettbewerbs um Mandate und damit der Schutz der Rechtspflege.
Urteil des AG München vom 03.03.2011
Aktenzeichen: 223 C 21648/10
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