Bei einer rechtsmissbräuchlichen Kettenbefristung kann sich der Arbeitgeber nicht auf die Wirksamkeit der Befristungsabrede berufen, auch wenn für die letzte Vertragsbefristung ein sachlicher Grund vorliegt.
Für das Bundesarbeitsgericht schließt eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von zwei Jahren in der Regel aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse und damit einen Rechtsmissbrauch aus. Bei einer derartig langfristigen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beschäftigung nicht der Deckung eines ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarfs dient. In dem konkreten Fall hielt eine Büroangestellte, die innerhalb von 10 Jahren mehrmals befristet als Vertretung für erkrankte bzw. in Mutterschutz befindliche Mitarbeiterinnen beschäftigt worden war, die letzte Befristungsabrede für unwirksam und machte das Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses geltend. Ihre Klage scheiterte jedoch daran, dass zwischen den einzelnen Befristungen teilweise mehrere Wochen und einmal sogar zwei Jahre lagen.
Urteil des BAG vom 21.03.2017
Aktenzeichen: 7 AZR 369/15
NZA 2017, 706