Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden wurden, grundsätzlich keine Urheberrechte verletzt. Von einem Suchmaschinenbetreiber kann nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt wurden, bevor er sie auf seiner Internetseite als Vorschaubilder wiedergibt.
Urteil des BGH vom 21.09.2017
Aktenzeichen: I ZR 11/16
Pressemitteilung des BGH