Die von der weltberühmten Schriftstellerin Astrid Lindgren geschaffene Literaturfigur „Pippi Langstrumpf“ dient seit Jahrzehnten als Vorlage unzähliger Faschings- oder Karnevalsmaskierungen bei Mädchen und Frauen. Der Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Figur wollte einer Einzelhandelskette nun die Bewerbung und den Verkauf von Kostümen untersagen, die in wesentlichen Merkmalen, wie rote Perücke mit abstehenden Zöpfen, T-Shirt und Strümpfe mit rotem und grünem Ringelmuster, der Literaturvorlage unverkennbar ähnelten.
Der Rechtsstreit ging bis vor den Bundesgerichtshof, der die Klage jedoch abwies, soweit der Anspruch auf Verletzung des Urheberrechts gestützt wurde. Zunächst ließ das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Figur „Pippi Langstrumpf“ Urheberrechtsschutz als Sprachwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG genießt. Sie stellt eine einmalige Figur dar, die sich aufgrund ihrer Wesenszüge und ihrer äußeren Merkmale von den bis dahin bekannten Figuren deutlich abhebt. Das Urheberrecht an einer solchen Figur wird jedoch nicht schon dadurch verletzt, dass lediglich wenige äußere Merkmale übernommen werden. Diese Elemente können zwar ausreichen, um Assoziationen an „Pippi Langstrumpf“ zu wecken und um zu erkennen, dass es sich um ein „Pippi-Langstrumpf“-Kostüm handeln soll. Sie genügen aber nicht, um den Urheberrechtsschutz an der Literaturfigur, die gleichermaßen durch ihre ungewöhnlichen Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen geprägt wird, zu verletzen.
Hinweis: Die Karlsruher Richter ließen bei ihrer Entscheidung offen, ob dem Lizenzinhaber möglicherweise Ansprüche unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zustehen. Hierüber hat nun die Vorinstanz zu befinden.
Urteil des BGH vom 17.07.2013
Aktenzeichen: I ZR 52/12
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