Nach § 7 Abs. 4 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) kann ein Arbeitnehmer die Urlaubsabgeltung durch Zahlung einer Geldleistung nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hält es für unzulässig, die Vorschrift ausnahmsweise entsprechend zur Vermeidung des Verfalls des Urlaubsanspruchs wegen Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers anzuwenden.
Kann Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis nicht genommen werden, erlischt der Urlaubsanspruch, ohne dass an seine Stelle ein Abgeltungsanspruch tritt. Nur im Falle des Verzugs des Arbeitgebers mit der Urlaubsgewährung tritt an die Stelle des erloschenen Urlaubsanspruchs ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers, der jedoch nur auf bezahlte Arbeitsbefreiung und nicht auf eine Geldleistung gerichtet ist.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.06.2016
Aktenzeichen: 5 Sa 2310/15
jurisPR-ArbR 47/2016 Anm. 3