Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers wandeln sich in Abgeltungsansprüche um, wenn der Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Zeitablauf nicht mehr eingebracht werden konnte. Dies gilt nicht bei der Vertragsbeendigung durch Tod des Arbeitnehmers, da auch die Urlaubsabgeltung der Verwendung zu Erholungszwecken dient und dieser Zweck im Todesfall nicht mehr erreicht werden kann. Das Bundesarbeitsgericht wies mit dieser Begründung die Klage der Erben einer Arbeitnehmerin ab, die wegen lang andauernder Krankheit ihren Urlaub nicht nehmen konnte und schließlich, ohne die Arbeit wiederaufgenommen zu haben, verstorben war.
Urteil des BAG vom 12.03.2013
Aktenzeichen: 9 AZR 532/11
NZA 2013, 678
BB 2013, 1790