Der Gesetzgeber darf Erd- und Feuerbestattungen außerhalb von Friedhöfen für den Regelfall verbieten und diese nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen erlauben. Dies steht in Einklang mit den Grundrechten. Insbesondere ist dadurch die grundgesetzlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit nicht verletzt.
Die gesetzlichen Beschränkungen beruhen auf über Jahrhunderte hergebrachten Gepflogenheiten, die Toten grundsätzlich nur auf den dafür besonders vorgesehenen Teilen eines Gemeindegebietes zu bestatten. Hier wird die durch das Grundgesetz geschützte Totenruhe auf den dafür besonders ausgewiesenen und damit auch der Kontrolle der Allgemeinheit unterstehenden Flächen am besten gewährleistet. Mit dieser Begründung wies das Verwaltungsgericht Trier die Klage eines Mannes ab, der die Zulassung seiner Urnenbestattung auf dem eigenen Grundstück erstreiten wollte.
Urteil des VG Trier vom 23.11.2009
Aktenzeichen: 1 K 447/09.TR
Pressemitteilung des VG Trier