Ein Buchhändler kann nicht wegen der Verbreitung eines Buches mit urheberrechtswidrigen Inhalten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das Landgericht Hamburg begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Buchhändler im Regelfall faktisch nicht in der Lage ist, rechtsverletzende Inhalte der Bücher zu erkennen. Bei der Vielzahl der angebotenen Bücher ist der Buchhändler heute im Regelfall nur noch ein technischer Verbreiter, der mit dem Inhalt der Bücher nichts mehr zu tun hat.
Das gilt insbesondere für Onlinebuchhändler, die die Bücher nur noch ins Internetschaufenster einstellen. Eine inhaltliche Kontrolle findet nicht (mehr) statt und ist auch in der Regel nicht zumutbar. Der Buchhändler hätte anderenfalls bei Bejahung einer Haftung als Verbreiter keine realistische Möglichkeit, der Gefahr einer Inanspruchnahme auf Unterlassung und der Verpflichtung zur Zahlung von Abmahnkosten zu entgehen.
Hinweis: Der Buchhändler haftet jedoch dann für den Urheberrechtsverstoß, wenn er das vom Urheber zu Recht beanstandete Buch nach Kenntniserlangung nicht unverzüglich aus dem Angebot nimmt.
Urteil des LG Hamburg vom 11.03.2011
Aktenzeichen: 308 O 16/11
K&R 2011, 428
CR 2011, 544