Das Gericht darf in einem Bußgeldverfahren den Regelsatz des Bußgeldes, der mit dem Bußgeldbescheid verhängt wurde, nicht ohne jede Vorankündigung erhöhen. Wird dem Betroffenen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, stellt dies eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar, die nach Einlegung eines Rechtsmittels eine Aufhebung des Urteils rechtfertigt.
Beschluss des OLG Hamm vom 13.11.2009
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 622/09
DAR 2010, 99
VRR 2010, 75