Eine Prozesspartei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Verfahrenskostenhilfe (früher Prozesskostenhilfe), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung in diesem Sinne hat für das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eine Klage gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Diese Rechtsfrage ist bereits mehrmals höchstrichterlich abschlägig entschieden worden.
Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 18.05.2015
Aktenzeichen: 7 D 10372/15
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