Werden PCs gewerblich im Rahmen eines Internet-Cafés als Telekommunikationseinrichtung genutzt, kann von dem Betreiber keine Vergnügungssteuer erhoben werden. Die bloße Möglichkeit, die Geräte auch zum Spielen zu benutzen, reicht für die Steuererhebung nicht aus.
Urteil des VG Stuttgart vom 06.02.2013
Aktenzeichen: 8 K 1993/12
MMR 2013, 339