Der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs während der Mietzeit unverjährbar. Die Pflicht des Vermieters, dem Mieter eine mangelfreie Mietsache zur Verfügung zu stellen, erschöpft sich nicht in einer einmaligen Handlung des Überlassens, sondern geht dahin, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Der Mieter kann seinen Mängelbeseitigungsanspruch daher auch noch geltend machen, wenn er den Mangel (hier unzureichender Schallschutz) längere Zeit hingenommen hat.
Urteil des BGH vom 17.02.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 104/09
EBE/BGH 2010, 103