Nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmt die Einreichung eines Güteantrags bei einer Gütestelle die Verjährung, wenn die Bekanntgabe des Güteantrags an den Antragsgegner alsbald veranlasst wird. Die Einleitung des Güteverfahrens hat damit die gleiche verjährungshemmende Wirkung wie das Mahnverfahren oder die Erhebung einer Klage.
Die Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung kann jedoch dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller bereits vorher in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. Einen solchen Fall bejahte der Bundesgerichtshof bei einer unmissverständlichen Weigerung einer Lebensversicherung, die vom Versicherten auf Schadensersatz wegen eines Beratungsfehlers in Anspruch genommen wurde. In diesem Fall wurde dem Versicherten verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen.
Urteil BGH vom 28.10.2015
Aktenzeichen: IV ZR 526/14
NJW 2016, 233