Den Eltern eines über 25 Jahre alten Kindes ist kein Kindergeld zu gewähren, auch wenn es ein sogenanntes freiwilliges soziales Jahr geleistet hat. Eine analoge Anwendung der in § 32 Abs. 5 EStG gesetzlich geregelten Verlängerungstatbestände (z.B. für Grundwehr-, Zivil- oder Entwicklungshilfedienst) lehnt der Bundesfinanzhof ab.
Beschluss des BFH vom 31.03.2014
Aktenzeichen: III B 147/13
FamRZ 2014, 1199