Die gesetzliche Unfallversicherung kann Leistungen kürzen oder verweigern, wenn ein Arbeitsunfall bei einer durch den Versicherten begangenen Straftat eintritt. So versagte das Bundessozialgericht einem Versicherten, der auf einer Fahrt zur Arbeit in grob fahrlässiger Weise vor einer Bergkuppe und einer Rechtskurve eine Fahrzeugkolonne überholt hatte und dabei mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengestoßen war, die Zahlung der beantragten Verletztenrente.
Urteil des BSG vom 18.03.2008
Aktenzeichen: B 2 U 1/07
Handelsblatt vom 26.03.2008