Die weltweit freie Online-Enzyklopädie Wikipedia hält allein in der deutschsprachigen Version über 300.000 Beiträge bereit. Insofern besteht ein erhebliches öffentliches Interesse nach Art. 5 I 1 2. AIt. GG, 10 I 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) an dortigen Einträgen, um sich umfassend informieren zu können. Vor allem auch Personen, die über keine geschriebene Enzyklopädie verfügen, haben ein beachtliches Interesse, sich über die Internetseite Informationen zu verschaffen.
Diesen öffentlichen Interessen gegenüber hat das Persönlichkeitsrecht eines Einzelnen zurückzustehen, der von einem Beitrag betroffen, durch ihn aber nicht sozial isoliert und ausgegrenzt wird. Mit dieser Begründung wies das Landgericht Tübingen die Klage eines Professors ab, der die Veröffentlichung seines Lebenslaufs und anderer persönlicher Angaben in „Wikipedia“ gerichtlich untersagen lassen wollte.
Urteil des LG Tübingen vom 18.07.2012
Aktenzeichen: 7 O 525/10
JurPC Web-Dok. 10/2013