Ein Golfclub verlieh einem früheren firmenspielberechtigten Vorstandsmitglied einer Bank nach dessen Eintritt in den Ruhestand eine Ehrenmitgliedschaft und verzichtete künftig auf die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen. Das Finanzamt sah darin einen Bezug auf die frühere Tätigkeit als Bankvorstand und wollte die ersparten Mitgliedsbeiträge als Arbeitslohn versteuern.
Der Bundesfinanzhof lehnte die Besteuerung ab. Entscheidend ist in derartigen Fällen der tatsächliche Rechtsgrund der Zuwendung. Hier ging es dem Golfclub in erster Linie darum, den ehemaligen Banker wegen seiner guten Kontakte zur Wirtschaft an sich zu binden. Dies hatte nur im weiteren Sinn mit seiner früheren Tätigkeit zu tun, sodass er für die gewährten Vorzüge keine Steuern zahlen musste.
Urteil des BFH vom 17.07.2014
Aktenzeichen: VI R 69/13
DStR 2014, 2059