Einem Lagerarbeiter wurde neben seiner eigentlichen Tätigkeit das tägliche Öffnen und Schließen der Tore des Betriebs übertragen. Die zusätzliche Arbeitszeit wurde ihm mit 30 Minuten als Überstunden vergütet. Nach 18 Jahren wurde dem Lagerist diese Aufgabe wieder entzogen. Er meinte, durch die Übertragung der Zusatzarbeiten sei sein Arbeitsvertrag geändert worden. Dieser könne vom Arbeitgeber nicht einseitig widerrufen werden.
Das Bundesarbeitsgericht sah das anders. Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber – auch längere Zeit – unter Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt wird, beinhaltet für sich genommen noch keine einvernehmliche Vertragsänderung. Die Annahme einer dauerhaften Vertragsänderung mit einer erhöhten regelmäßigen Arbeitszeit setzt entsprechende Erklärungen der Parteien voraus, die hier nicht festzustellen waren. Dagegen sprach auch die Bezeichnung der Entlohnung als Überstundenvergütung. Vielmehr machte der Arbeitgeber bei der Übertragung der Zusatzaufgabe von seinem Weisungsrecht Gebrauch. Auf gleiche Art ist er dann berechtigt, die Maßnahme wieder rückgängig zu machen.
Urteil des BAG vom 22.04.2009
Aktenzeichen: 5 AZR 133/08
Der Betrieb 2009, 1652