Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat es einem Energieversorger untersagt, an einen ehemaligen Kunden, der den bestehenden Stromliefervertrag gekündigt hat, unaufgefordert heranzutreten und ihm ein neues Angebot zu unterbreiten, in dem er den eigenen Tarif demjenigen des neuen Stromlieferanten gegenüberstellt. Die Benutzung der aus dem früheren Vertragsverhältnis und der Kündigung des Kunden erhaltenen Daten zu Werbezwecken verstößt gegen das Datenschutzgesetz und ist damit wettbewerbswidrig.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 09.05.2012
Aktenzeichen: 6 U 38/11
jurisPR-ITR 16/2012, Anm. 4
GRUR-RR 2012, 396