Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses eine Mietsicherheit wegen streitiger Forderungen gegen den Mieter nicht verwerten darf.
Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB, nach der der Vermieter die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem Vermögen anzulegen hat. Mit dieser Pflicht soll sichergestellt werden, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auch in der Insolvenz des Vermieters ungeschmälert auf die Sicherheitsleistung zurückgreifen kann, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen. Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte. Eine davon zum Nachteil des Mieters abweichende mietvertragliche Vereinbarung ist unwirksam.
Urteil des BGH vom 07.05.2014
Aktenzeichen: VIII ZR 234/13
MDR 2014, 704