Nach § 6b Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn in einem Gastronomiebetrieb (hier Kaffeehaus) Kundenbereiche mit Tischen und Sitzgelegenheiten permanent mit Videokameras überwacht werden. Durch eine Videoüberwachung in diesem Ausmaß wird das Persönlichkeitsrecht der Gäste erheblich beeinträchtigt. Das Interesse des Lokalbetreibers an der Beweissicherung und Prävention möglicher Diebstähle oder Unterschlagungen durch Kunden oder Mitarbeiter hat demgegenüber zurückzutreten.
Urteil des AG Hamburg vom 22.04.2008
Aktenzeichen: 4 C 134/08
JurPC Web-Dok. 25/2009