Das Fahrzeug eines in Hamburg wohnhaften Deutschen wurde mehrmals in einer gebührenpflichtigen Parkzone in Wien abgestellt. Da sich der Halter gegenüber den österreichischen Behörden weigerte, Auskunft über die Person zu geben, der er sein Fahrzeug überlassen hatte, erließ die zuständige Behörde gegen ihn ein „Straferkenntnis“ (vergleichbar mit einem deutschen Bußgeldbescheid) über rund 350 Euro. Weil der Mann nicht zahlte, ersuchte der Magistrat der Stadt Wien die Finanzbehörde Hamburg, im Wege der Amts- und Rechtshilfe die Geldbuße gegenüber dem Fahrzeughalter zu vollstrecken. Die Behörde verweigerte die Vollstreckung.
Das daraufhin angerufene Hamburger Finanzgericht bestätigte, dass das „Straferkenntnis“ gegen wesentliche Rechtsgrundsätze der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland verstößt und daher hier nicht vollstreckt werden darf. Hierzulande ist niemand verpflichtet, Auskunft über Namen und Anschrift der Personen zu geben, denen er sein Kraftfahrzeug zu bestimmten Zeiten überlassen hat. Die Verhängung einer Geldstrafe würde in Deutschland daher gegen das Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung und gegen das Schweigerecht des Angeklagten verstoßen. Das Finanzgericht hat die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zugelassen.
Urteil des FG Hamburg vom 16.03.2010
Aktenzeichen: 1 V 289/09
DAR 2010, 281