Im Falle der vorzeitigen Kündigung eines Kreditvertrages mit vereinbarter Laufzeit z.B. durch vollständige Tilgung steht dem Kreditinstitut in der Regel ein Anspruch auf eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung zu. Kündigt die Bank selbst den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs des Kunden, kann sie nur die bis zum Ende der regulären Laufzeit berechneten Zinsen als Schadensersatz verlangen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung steht ihr nicht noch zusätzlich zu. Die Bank soll – so der Bundesgerichtshof in seiner Begründung – aus der finanziellen Notlage des Kunden nicht auch noch Kapital schlagen.
Urteil des BGH vom 17.01.2013
Aktenzeichen: XI ZR 512/11
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