Kündigt ein Darlehensgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers außerordentlich, muss dieser den geschuldeten Betrag verzinsen. Der Zinssatz beträgt grundsätzlich 5 Prozentpunkte und bei Immobilienkrediten 2,5 Prozentpunkte jeweils über dem Basiszinssatz.
Unter Juristen war bislang umstritten, ob der Darlehensgeber zusätzlich zu diesem Verzugszins eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nun verneint. Neben den Verzugszinsen kann keine andere Form des Schadensersatzes geltend gemacht werden. Dem Darlehensgeber steht ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nur dann zu, wenn der Darlehensnehmer den Vertrag vorzeitig kündigt, nicht aber im Falle einer Kündigung durch den Darlehensgeber selbst.
Urteil des BGH vom 19.01.2016
Aktenzeichen: XI ZR 103/15
DB 2016, 1066