Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis wegen einer Verkehrsstraftat entzogen wird, so kann der Richter dem Beschuldigten gemäß § 111a StPO (Strafprozessordnung) durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen.
Das Landgericht München hält eine derartige Anordnung für unverhältnismäßig, wenn sie erst siebeneinhalb Monate nach Tatbegehung ausgesprochen wird und weder die Strafverfolgungsbehörde während eines erheblichen Zeitraums die notwendigen Ermittlungen durchgeführt noch die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat.
Beschluss des LG München I vom 20.03.2014
Aktenzeichen: 2 Qs 12/14
DAR 2014, 280