Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis wegen einer Verkehrsstraftat entzogen wird, so kann der Richter dem Beschuldigten gemäß § 111a StPO (Strafprozessordnung) durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen.
Das Landgericht Leipzig hält eine derartige Anordnung nicht bereits deshalb für unverhältnismäßig, wenn die Staatsanwaltschaft erst längere Zeit nach der Tatbegehung die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt. Liegt der Verkehrsverstoß im Zeitpunkt der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis jedoch bereits acht Monate zurück, in denen der Betroffene beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen und die Ermittlungsbehörde fünf Monate lang keine weiteren sachaufklärenden Maßnahmen unternommen hat, ist die vorläufige Maßnahme unzulässig.
Beschluss des LG Leipzig vom 23.09.2014
Aktenzeichen: 1 Qs 329/14
jurisPR-VerkR 9/2015 Anm. 5
Verkehrsrecht aktuell 2015, 31