Eine Unfallrente ist erst dann an den Versicherten auszuzahlen, wenn dessen Entschädigungsanspruch gegen den gesetzlichen Unfallversicherungsträger feststeht. Eine Rente kann daher nicht im Eilverfahren zugesprochen werden. Solange das sozialgerichtliche Verfahren über den Anspruch auf Unfallrente noch nicht abgeschlossen ist, ist es dem Versicherten zuzumuten, sich zur Sicherung seines Lebensunterhalts um Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitslose oder Sozialhilfe zu bemühen.
Urteil des Hessischen LSG vom 27.03.2009
Aktenzeichen: L 3 U 271/08 B ER
Pressemitteilung des Hessischen LSG