Die Beurteilung der für die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer zuständigen Behörde, ob ein Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist, kann vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden, da den Prüfern insoweit ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum einzuräumen ist. Dies gilt nicht nur für das Ergebnis sensorischer Prüfungen sondern auch für das Entscheidungsfindungsverfahren.
Weder aus EU-Gemeinschaftsrecht noch aus Bundesrecht ergibt sich insoweit, ob die Weinprüfungskommission ihre Gesamtbeurteilung nach dem Durchschnitt der Einzelbeurteilungen ihrer Mitglieder oder nach dem Mehrheitsprinzip zu bilden hat. Solange sich die Prüfer nicht von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen und die Bewertung nicht offensichtlich falsch ist, kann die Entscheidung (hier Nichterteilung der amtlichen Prüfungsnummer) durch das Gericht nicht korrigiert werden.
Urteil des BVerwG vom 16.05.2007
Aktenzeichen: 3 C 8. 06; OVG
NJW 2007, 2790