Das Landgericht Arnsberg untersagte es einem Dachdeckerbetrieb, für seine Leistungen unter Angabe der Telefonnummer durch entsprechende Aufdrucke auf zu Werbezwecken hergestellten Feuerzeugen zu werben, solange der Inhaber nicht – wie gesetzlich vorgeschrieben – in die zuständige Handwerksrolle eingetragen ist.
Urteil des LG Arnsberg vom 24.03.2011
Aktenzeichen: 24 O 53/10
Pressemitteilung des LG Arnsberg