Der zuständige Rechtspfleger am Registergericht lehnte die Eintragung der Firma „Krannich Solar USA International GmbH“ mit der Begründung ab, nach dem Unternehmensgegenstand handele es sich um eine reine Verwaltungsgesellschaft; eine Tätigkeit in der Solarbranche sei daher nicht gegeben. Das Oberlandesgericht Stuttgart legte einen weniger strengen Maßstab an und erklärte die Ablehnung der Eintragung für rechtswidrig.
Durch die Liberalisierung des Firmenrechts im Jahr 1998 sollten Firmeneintragungen in das Handelsregister erleichtert werden. Da seit der Rechtsreform auch Fantasienamen zulässig sind, kann von einer Irreführung nicht bereits deshalb ausgegangen werden, weil die Firmierung den Unternehmensgegenstand für Dritte nicht erkennen lässt. Auch das Abstellen auf den Tätigkeitsbereich bedarf danach einer großzügigen Beurteilung. Demzufolge führt auch der Firmenbestandteil „Solar“ bei einer reinen Verwaltungsgesellschaft nicht zu einer „ersichtlichen“ Irreführung des Rechtsverkehrs.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 08.03.2012
Aktenzeichen: 8 W 82/12
DB 2012, 741
GmbHR 2012, 571