Versäumt ein Verfahrensbeteiligter eine vom Gericht oder einer Behörde gesetzte Frist oder einen Termin, kann die Wirkung der Versäumnis auf Antrag durch die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass den Betroffenen bei der Versäumnis der Frist kein Verschulden trifft.
Die Möglichkeit der Wiedereinsetzung ist bei Versäumen der Widerrufsfrist eines Prozessvergleichs gesetzlich nicht vorgesehen, da es sich bei der Widerrufsfrist nicht um eine prozessuale Frist handelt. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist daher unzulässig.
Beschluss des LAG Köln vom 03.03.2011
Aktenzeichen: 10 Ta 431/10
AA 2011, 90