Anbieter von Telekommunikationsdiensten dürfen ihre Entgeltforderungen nicht an Inkassounternehmen abtreten. Das Amtsgericht Meldorf sieht in der damit verbundenen Weitergabe von „Verkehrsdaten“ einen Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis.
Urteil des AG Meldorf vom 21.07.2011
Aktenzeichen: 81 C 241/11
JurPC Web-Dok. 194/2011